Letzte Aktualisierung: 01. Oktober 2022
Hinweis: Diese Zusammenstellung wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Zudem können sich Aussagen durch Änderung der rechtlichen Vorgaben sowie neue Erkenntnisse ändern.
Neue Coronaschutzverordnung ab 3. April www.Land.NRW (04. April, 08:00 Uhr)
Lockerungen beschlossen: Ab 20. März fallen die meisten Corona-Einschränkungen weg – www.wdr.de (17. Februar, 16:30 Uhr)
Seit dem 16. Januar gelten neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei Cov-2 Infektionen www.mags.nrw (18. Januar, 16:30 Uhr)
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen startet erneut einen Förderaufruf im Rahmen des Programms „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“. Insgesamt werden sechs Millionen Euro zur Verfügung gestellt. In folgenden Bereichen kann gefördert werden: Software-Lizenzen / Digitale Tools, Ausstattung zur Produktfotografie, Digitale Hardware am Point of Sale, Abholstation, Digitale Kassen- und Warenwirtschaftssysteme, Weiterbildungsmaßnahmen. www.digihandel.nrw (29. Oktober, 12:00 Uhr)
NRW setzt neue Coronaschutzverordnung um. Diese tritt am Freitag, 01. Oktober 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021. Land.NRW, (01. Oktober, 11:42 Uhr)
Die Landesregierung in NRW reduziert Einschränkungen und eröffnet Perspektiven. Ein Überblick über die Öffnungsperspektiven ist auf der Seite von Land.NRW zu finden. (14. Mai, 10:00 Uhr)
Corona-Lockerungen in NRW: Erste Öffnungsschritte für Gastronomie, Tourismus, Messen und Kongresse und Veranstaltungen verkündet. Westfälischer Anzeiger (12. Mai, 16:20 Uhr)
Vollständig Geimpfte und Genese werden den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben. Die Regel greift ab Montag, 03.05.21. Land.NRW (03. Mai, 13:15 Uhr)
Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat Bundestag und Bundesrat passiert. Heute tritt das Gesetz in Kraft – die einheitliche Corona-„Notbremse“ greift ab Samstag, 24.04.21. Tagesschau.de (23.April, 09:35 Uhr)
Kreis Soest nutzt nach Notbremse Testoption. Kreis-Soest.de (19. April, 15:00 Uhr)
Land ordnet Corona-Notbremse ab Dienstag, 20.04.21 für den Kreis Soest an. Damit einher gelten die Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten. Land.NRW (18. April, 11:30 Uhr)
Neue Coronahilfen für Unternehmen: Unternehmen, die bislang bei den Coronahilfen vom Staat leer ausgegangen sind, können auf Unterstützung hoffen. Bund und Länder haben sich auf sogenannte Härtefallfonds geeinigt, von denen allen voran die Firmen profitieren sollen, die Kriterien für die aktuellen Hilfsprogramme nicht erfüllen. ntv.de (22. März, 10:45 Uhr)
Bis zur Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März sind keine weiteren Öffnungen in NRW geplant. ntv.de (19. März, 12:45 Uhr)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit wurden ab Sonntag, 3. April, 0.00 Uhr, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
NRW-Gesundheitsminister Laumann appelliert an die Bevölkerung in Innenräumen weiterhin wenigstens eine medizinische Maske zu tragen.
Weitere Informationen unter www.Land.NRW sowie der Coronaschutzverordnung
Quelle: Land.NRW
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossenhaben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.
Weitere Infos dazu hier.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
Zusätzliche Antragsberechtigung für
Erstattet werden:
Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 30. April 2022 stellen.
Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.
Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.
Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Allgemein gilt: Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IVstellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022). Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe 2022 vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen in die Hygienemaßnahmen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Informationen zur Wechselmöglichkeit erhalten Sie im Frühjahr 2022 auf dieser Seite.
Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.
Für die beiden Programme „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ gilt gemeinsam (Stand 10.06.2021):
Für wen? Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche), Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse.
Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Beschreibung Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
Eigenkapitalzuschuss Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus gegenüber Überbrückungshilfe III:
Änderungen Überbrückungshilfe III gegenüber der Überbrückungshilfe II
Auch größere Unternehmen haben Anspruch
Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln.
Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.
Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).
Antragstellung Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Für die Gruppen gelten jeweils unterschiedliche Bedingungen. Weitere Erläuterungen dazu sind auf Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) zu finden
Beschreibung
Die einzelnen Bedingungen wurden und werden seitens des Bundes immer wieder angepasst. Auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie ausführliche Informationen zur Beantragung.
Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die Neustarthilfe Plus aus dem vergangenen Jahr an.
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Die einzelnen Bedingungen wurden und werden seitens des Bundes immer wieder angepasst. Auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie ausführliche Informationen zur Beantragung.
Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert.
Beschreibung Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen und zudem die Zugangsvoraussetzungen erleichtert.
Zum 23. April 2020 haben Bundestag und Bundesrat eine weitere Anpassung des Kurzarbeitergeldes vorgenommen. Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Jahresende.
Link
Für wen? Kredite für Investitionen und Betriebsmittel können durch Gewerbliche Unternehmen, Freie Berufe und Existenzgründer/-innen seit dem 23.03.2020 bei der Bank oder Sparkasse beantragt werden, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.
Beschreibung Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote und Unterstützungen zur Verfügung.
Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Dazu werden bestehende Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler genutzt und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessert. Ein wichtiges Mittel dafür sind sogenannte Ausfallbürgschaften. Mit diesen Bürgschaften übernehmen Förderbanken einen großen Teil des Risikos, wenn eine andere Bank einen Kredit vergibt. Das soll es gerade kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Freiberuflern erleichtern, einen Kredit von ihrer Hausbank zu bekommen.
Auch die NRW Bank berät zu passenden Förderprogrammen z. B. bei Liquiditätsengpässen, Produktionsengpässen oder Lieferschwierigkeiten und hat zur Überbrückung der Krise für die Unternehmen in NRW Anpassungen an ihren Kreditangeboten vorgenommen.
Für Unternehmen, die bereits einen Förderkredit erhalten haben und nunmehr aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben, ist es zudem möglich, Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Hierbei ist ausdrücklich durch die Hausbank bestätigen, dass die Liquiditätsengpässe auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um Zuschüsse handelt.
Kontakt Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung von einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank).
Für weitere Informationen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK und die KfW gerne weiter:
Link
Mit Einhaltung der Hygieneregeln, die auch zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza gelten, verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich:
Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an.
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für alle Fragen zu finanziellen Hilfen
Tel.: 030 18615 1515
Infos zur Liquiditätssicherung beim NRW.BANK-Service-Center
Tel.: 0211 91741 4800
Infos rund um die Quarantäne und damit verbundenen Verdienstausfällen
http://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/
Infotelefon des Kreisgesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt des Kreises bietet seit Donnerstag, 27. Februar 2020, ein Infotelefon an mit Antworten und Hinweisen zum Thema Corona-Krankheit, Sars-CoV-2, Symptomen, Inkubationszeit und Möglichkeiten, sich zu schützen. Das Infotelefon ist montags bis freitags zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 02921/303060 erreichbar.
Villa Plange
Sigefridwall 20
59494 Soest
02921 30 2259
wirtschaftsfoerderung@wfg-kreis-soest.de
Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-13:00 Uhr