Die wfg hat die Informationen für Sie aus Landes- und Bundesinformationen, sowie von weiteren öffentlichen Institutionen zusammengetragen. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 01. Oktober 2022

 

Hinweis: Diese Zusammenstellung wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Zudem können sich Aussagen durch Änderung der rechtlichen Vorgaben sowie neue Erkenntnisse ändern.

Aktuelle Meldungen für die Unternehmer im Kreis Soest

    • Neue Coronaschutzverordnung ab 1. Oktober www.Land.NRW (10. Oktober, 15:00 Uhr)
    • Neue Coronaschutzverordnung ab 3. April www.Land.NRW (04. April, 08:00 Uhr)

    • Lockerungen beschlossen: Ab 20. März fallen die meisten Corona-Einschränkungen weg – www.wdr.de (17. Februar, 16:30 Uhr)

    • Seit dem 16. Januar gelten neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen bei Cov-2 Infektionen  www.mags.nrw (18. Januar, 16:30 Uhr)

    • Die Überbrückungshilfe IV ist gestartet. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. (10. Januar, 14:00 Uhr)
    • Die Landesregierung NRW hat am 23.12.2021 eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab dem 28.12.2021 strengere Regeln vorsieht. Land.NRW (03. Januar, 15.30 Uhr)
    • Am 17. Dezember 2021 hat das Land Nordrhein-Westfalen eine überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Diese steht auf der Webseite der Landesregierung NRW zum Download zur Verfügung und baut auf der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 auf. Land.NRW (23. Dezember, 10:15 Uhr)
    • Bund und Länder haben sich auf neue Corona-Regeln und Maßnahmen geeinigt. Westfälischer Anzeiger  (2. Dezember, 16:35 Uhr)
    • NRW setzt neue Coronaschutzverordnung um. Diese tritt am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021. Land.NRW, (24. November, 9:11 Uhr)
    • Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen startet erneut einen Förderaufruf im Rahmen des Programms „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“. Insgesamt werden sechs Millionen Euro zur Verfügung gestellt. In folgenden Bereichen kann gefördert werden: Software-Lizenzen / Digitale Tools, Ausstattung zur Produktfotografie, Digitale Hardware am Point of Sale, Abholstation, Digitale Kassen- und Warenwirtschaftssysteme, Weiterbildungsmaßnahmen. www.digihandel.nrw (29. Oktober, 12:00 Uhr)

    • NRW setzt neue Coronaschutzverordnung um. Diese tritt am Freitag, 01. Oktober 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 29. Oktober 2021. Land.NRW, (01. Oktober, 11:42 Uhr)

    • Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Land.NRW (28. September, 11:45 Uhr)
    • NRW setzt neue Coronaschutzverordnung um. Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Land.NRW, (17. August, 16:50 Uhr)
    • Bund und Länder kündigen neue Corona-Regelungen an: Neue Testpflicht und kostenpflichtige Tests. Um die Beschlüsse umzusetzen, wird Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Überblick über die Beschlüsse unter www.bundesregierung.de (11. August, 14:00 Uhr)
    • Bund verlängert Corona Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden bis Ende des Jahres verlängert. www.n-tv.de (11. August, 08:30 Uhr)
    • Neue Corona-Regeln für den Kreis Soest ab Freitag, dem 06. August, da die 7-Tage-Inzidenz an acht aufeinanderfolgenden Tagen höher als 10 liegt. Kreis-Soest.de (04.08.2021, 15:00 Uhr)
    • Landesinzidenz steigt auf Stufe 1 – Auswirkungen auf Dienstleistungen im Kreis Soest und im HSK – Infoblatt der IHK Arnsberg (27.07.2021, 12:00 Uhr)
    • Ab heute (09.07.2021) gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. In Regionen mit Inzidenzen von 10 oder weniger werden bestehende Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert. Land.NRW (09. Juli, 11:45 Uhr)
    • Auch die vereinfachten Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld und die Neustarthilfe bis Ende September verlängert. Handwerk.com (11. Juni, 10:15 Uhr)
    • Überbrückungshilfe III für Unternehmen und Soloselbstständige wird bis zum 30. September 2021 – unter dem neuen Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ fortgeführt. Tagesschau.de (10. Juni, 08:30 Uhr)
    • Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) betrachtet die Corona-Fälle in der Justizvollzugsanstalt Werl als isoliertes Ausbruchsgeschehen. Demnach werden die nicht in die Berechnung der 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner herangezogen. Der Kreis Soest bleibt demnach trotz eines Inzidenzwerte von derzeit über 35 in Inzidenzstufe 1 und kann damit die geltenden Lockerungen beibehalten.  Kreis-Soest.de (04. Juni, 12:50 Uhr)
    • Die nordrhein-westfälische Landesregierung aktualisiert zu Freitag, 28. Mai 2021, die Coronaschutzverordnung. Ein Überblick über die neuen Regeln ist auf der Seite von Land.NRW zu finden. (27. Mai, 10:20 Uhr)
      • Ab Samstag, 22. Mai 2021 fallen zahlreiche weitere Beschränkungen im Kreis Soest weg. Fragen und Antworten zu aktuellen Regeln bei einer Inzidenz von unter 50 sind auf der Seite Land.NRW zu finden. (20. Mai, 16:44 Uhr) 
         
      • Die Landesregierung in NRW reduziert Einschränkungen und eröffnet Perspektiven. Ein Überblick über die Öffnungsperspektiven ist auf der Seite von Land.NRW zu finden. (14. Mai, 10:00 Uhr)

  • Corona-Lockerungen in NRW: Erste Öffnungsschritte für Gastronomie, Tourismus, Messen und Kongresse und Veranstaltungen verkündet. Westfälischer Anzeiger (12. Mai, 16:20 Uhr)

  • Ab Mittwoch, dem 12. Mai können wieder Gastronomiebetriebe (Außenbereich) im Rahmen des Modell-Projektes unter besonderen Auflagen in Soest und in Lippstadt besucht werden. In Soest betrifft das den gesamten Altstadtbereich, in Lippstadt den Bereich rund um den Rathausplatz sowie den Bereich Lange Straße Nord. Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.wms-soest.de und www.lippstadt.de (11.Mai, 10:00 Uhr)
  • Vollständig Geimpfte und Genese werden den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben. Die Regel greift ab Montag, 03.05.21.  Land.NRW (03. Mai, 13:15 Uhr)

  • Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat Bundestag und Bundesrat passiert. Heute tritt das Gesetz in Kraft – die einheitliche Corona-„Notbremse“ greift ab Samstag, 24.04.21. Tagesschau.de (23.April, 09:35 Uhr)

  • Kreis Soest nutzt nach Notbremse Testoption. Kreis-Soest.de (19. April, 15:00 Uhr)

  • Land ordnet Corona-Notbremse ab Dienstag, 20.04.21 für den Kreis Soest an. Damit einher gelten die Einschränkungen, die sich an den Regelungen orientieren, die bis zum 7. März 2021 landesweit galten. Land.NRW (18. April, 11:30 Uhr)

  • Kabinett beschließt Testpflicht für Unternehmen. Arbeitgeber sind künftig verpflichtet ihren Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test pro Woche anzubieten. Eine Testpflicht für die Arbeitnehmer gibt es nicht. Tagesschau.de (15. April, 09:00 Uhr)
  • Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen. Land.NRW (12. April, 15:45 Uhr)
  • Bundesregierung verlängert leichteren Zugang zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021. ntv.de (25. März, 13:00 Uhr)
  • Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Bundesregierung.de (23. März 11:00 Uhr)
  • Neue Coronahilfen für Unternehmen: Unternehmen, die bislang bei den Coronahilfen vom Staat leer ausgegangen sind, können auf Unterstützung hoffen. Bund und Länder haben sich auf sogenannte Härtefallfonds geeinigt, von denen allen voran die Firmen profitieren sollen, die Kriterien für die aktuellen Hilfsprogramme nicht erfüllen. ntv.de (22. März, 10:45 Uhr)

  • Bis zur Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März sind keine weiteren Öffnungen in NRW geplant. ntv.de (19. März, 12:45 Uhr)

  • Das Bundeskabinett hat am Mittwoch der Verdopplung der Ausbildungsprämien für Unternehmen ab Juni zugestimmt, damit diese während der Corona-Krise Ausbildungsplätze erhalten. Bei Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, werden zudem Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern zuschussberechtigt sein. Tagesschau.de (19. März, 10:00 Uhr)
  • Kostenloses Online-Training: Covid-19-Selbsttests organisieren und durchführen. Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz und der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests stehen die Unternehmen vor enormen Herausforderungen. In Kooperation mit der DIHK-Bildungs-GmbH hat die IHK Hellweg-Sauerland deshalb Online-Seminare zum Thema konzipiert. Dabei können Sie einen Überblick über Rahmenbedingungen, entscheidende organisatorische Maßnahmen sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung von Selbsttests in die betriebliche Praxis erhalten. Dieses kostenlose Angebot besteht an insgesamt 12 Terminen zwischen dem 17. und dem 31.03.21. IHK Hellweg-Sauerland. (18. März, 09:00 Uhr)
  • Ab Montag, 08.März 2021 können Buchhändler wieder öffnen, körpernahe Dienstleistungen wieder angeboten werden, im Einzelhandel können wir abhängig von den Inzidenzwerten mit oder ohne Termine shoppen gehen und auch das Kontaktverbot wird ein wenig gelockert. Mehr dazu unter www.land.nrw/corona
  • Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden. Die ersten Zahlungen sollen ab dem 15. Februar starten. Seite von Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (12. Februar, 08:45 Uhr)
  • Weitere Unterstützung für die Unternehmen beschlossen. Spiegel (05. Februar, 09:15 Uhr)
  • Anpassung der Coronaschutzverordnung: Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag, 25. Januar 2021, neue Regelungen zu u.a. Pflicht zum Tragen von Masken. Land.NRW (25. Januar, 09:10 Uhr)
  • Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder haben sich auf eine Verlängerung der bisherigen Corona-Maßnahmen bis zum 14. Februar verständigt. Beschlüsse im Wortlaut (20. Januar, 08:30 Uhr)
  • Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung planen Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und sein Wirtschaftsressortkollege Peter Altmaier (CDU), die bereits geltenden Überbrückungshilfen III nachzubessern sowie den Kreis der Berechtigten zu erweitern. Süddeutsche Zeitung (18. Januar 2021, 15:15 Uhr)
  • Bund und Länder beschließen Lockdown-Verlängerung. Bundesregierung.de (06. Januar, 08:45 Uhr

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit wurden ab Sonntag, 3. April, 0.00 Uhr, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

NRW-Gesundheitsminister Laumann appelliert an die Bevölkerung in Innenräumen weiterhin wenigstens eine medizinische Maske zu tragen. 

Weitere Informationen unter www.Land.NRW sowie der Coronaschutzverordnung

Quelle: Land.NRW

Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossenhaben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberuflerinnen und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können die Förderung beantragen. Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen, sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.

Was und wie wird gefördert?´

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

Weitere Infos dazu hier.

Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV:

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:

    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für

    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ).

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen (Infos dazu hier).

Wie stellen Sie den Antrag?

Sie können Ihren Erstantrag nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 30. April 2022 stellen.

Alle Infos zum Registrierungs- und Anmeldeverfahren für prüfende Dritte finden Sie hier.

Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe IV Anträge auf Fixkostenzuschüsse für den Zeitraum Januar bis März 2022 durch prüfende Dritte stellen. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro (beziehungsweise bis zu 18.000 Euro als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft) als Vorschuss erhalten (erhöhter Vorschuss). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe 2022“) für Soloselbstständige können Sie derzeit nur direkt beantragen.

Wird eine Abschlagszahlung gezahlt?

Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Können Sie die Überbrückungshilfe IV beantragen, wenn Sie vorher schon andere Hilfen erhalten haben?

Allgemein gilt: Sie können mehrere Anträge auf Corona-Zuschusshilfen stellen, wenn die Förderzeiträume sich nicht überschneiden. Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe 2022 gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IVstellen, weil die Neustarthilfe 2022 denselben Förderzeitraum abdeckt wie die Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022). Wenn Sie die Überbrückungshilfe IV beantragt haben, können Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Beantragung zur Neustarthilfe 2022 wechseln. Denn in manchen Fällen (zum Beispiel bei sehr geringen Fixkosten) kann die Neustarthilfe 2022 vorteilhafter sein. Umgekehrt wird Soloselbständigen, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie beispielsweise wegen coronabedingter Investitionen in die Hygienemaßnahmen einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe IV erhalten könnten, die Gelegenheit gegeben, zur Überbrückungshilfe IV zu wechseln. Informationen zur Wechselmöglichkeit erhalten Sie im Frühjahr 2022 auf dieser Seite.

Eine Erstattung der allgemein förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Form der Ausfallabsicherung oder dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dabei dürfen Sie dieselben Kosten aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz bringen.

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Beantragt werden kann die Hilfe noch bis Ende März 2022. 

 

Für die beiden Programme „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ gilt gemeinsam (Stand 10.06.2021):

    • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
    • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Für wen? Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche), Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse.

Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Beschreibung Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

    • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

    • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
      (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019).
    • Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen (Infos dazu hier).

Eigenkapitalzuschuss Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

    • Wer ist antragsberechtigt?
      Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben
    • Was wird wie gefördert?
      Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger der Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent angedauert hat.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus gegenüber Überbrückungshilfe III:

    • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
    • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Änderungen Überbrückungshilfe III gegenüber der Überbrückungshilfe II

    • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021
    • Auch größere Unternehmen haben Anspruch

    • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung), im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln.

    • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

    • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderbliche Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte und Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).

Antragstellung Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.

Mit der Neustarthilfe unterstützt der Bund Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und auch kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Die Antragspflicht für Anträge für die Neustarthilfe Plus mit den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Für wen?

    • Soloselbständige, mit oder ohne Personengesellschaften
    • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
    • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
    • Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Für die Gruppen gelten jeweils unterschiedliche Bedingungen. Weitere Erläuterungen dazu sind auf Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) zu finden

Beschreibung

    • Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal 12.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
    • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird die Höhe der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021. Diese Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 erstellt werden.

Die einzelnen Bedingungen wurden und werden seitens des Bundes immer wieder angepasst. Auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie ausführliche Informationen zur Beantragung.

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die Neustarthilfe Plus aus dem vergangenen Jahr an.

Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.

Die einzelnen Bedingungen wurden und werden seitens des Bundes immer wieder angepasst. Auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de finden Sie ausführliche Informationen zur Beantragung.

Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert.

Beschreibung Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen und zudem die Zugangsvoraussetzungen erleichtert.

    • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
    • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Zum 23. April 2020 haben Bundestag und Bundesrat eine weitere Anpassung des Kurzarbeitergeldes vorgenommen. Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Jahresende.

Link

Für wen? Kredite für Investitionen und Betriebsmittel können durch Gewerbliche Unternehmen, Freie Berufe und Existenzgründer/-innen seit dem 23.03.2020 bei der Bank oder Sparkasse beantragt werden, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.

Beschreibung Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote und Unterstützungen zur Verfügung.

Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Dazu werden bestehende Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler genutzt und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessert. Ein wichtiges Mittel dafür sind sogenannte Ausfallbürgschaften. Mit diesen Bürgschaften übernehmen Förderbanken einen großen Teil des Risikos, wenn eine andere Bank einen Kredit vergibt. Das soll es gerade kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Freiberuflern erleichtern, einen Kredit von ihrer Hausbank zu bekommen.

    • KfW-Kredit für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind – ERP Gründerkredit

Auch die NRW Bank berät zu passenden Förderprogrammen z. B. bei Liquiditätsengpässen, Produktionsengpässen oder Lieferschwierigkeiten und hat zur Überbrückung der Krise für die Unternehmen in NRW Anpassungen an ihren Kreditangeboten vorgenommen.

Für Unternehmen, die bereits einen Förderkredit erhalten haben und nunmehr aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben, ist es zudem möglich, Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Hierbei ist ausdrücklich durch die Hausbank bestätigen, dass die Liquiditätsengpässe auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Finanzierungen nicht um Zuschüsse handelt.

Kontakt Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung von einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank).

Für weitere Informationen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK und die KfW gerne weiter:

    • KfW Bankengruppe: 0800 539-900
    • NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Link

 
 

Sonstige Informationen für Unternehmen

Mit Einhaltung der Hygieneregeln, die auch zum Schutz vor luftübertragbaren Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza gelten, verringert sich die Ansteckungsgefahr von Infektionskrankheiten bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung erheblich: 

    • Händeschütteln vermeiden 
    • Regelmäßiges und gründliches Hände waschen 
    • Hände aus dem Gesicht fernhalten 
    • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge 
    • Im Krankheitsfall Abstand halten 
    • Geschlossene Räume regelmäßig lüften

Die jeweils für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft bietet Aushänge für Hygieneinfos an. Eine Liste von Berufsgenossenschaften finden Sie auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU). Für die Allgemeinheit bietet zudem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Infografiken zum Download an.

Die wichtigsten Anlaufstellen

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für alle Fragen zu finanziellen Hilfen
Tel.: 030 18615 1515

Infos zur Liquiditätssicherung beim NRW.BANK-Service-Center
Tel.: 0211 91741 4800

Infos rund um die Quarantäne und damit verbundenen Verdienstausfällen
http://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/

 

Weitere Informationsquellen:

 

Infotelefon des Kreisgesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt des Kreises bietet seit Donnerstag, 27. Februar 2020, ein Infotelefon an mit Antworten und Hinweisen zum Thema Corona-Krankheit, Sars-CoV-2, Symptomen, Inkubationszeit und Möglichkeiten, sich zu schützen. Das Infotelefon ist montags bis freitags zu den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 02921/303060 erreichbar.

Hier sind wir

Villa Plange
Sigefridwall 20
59494 Soest

02921 30 2259
wirtschaftsfoerderung@wfg-kreis-soest.de

Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8:30-17:00 Uhr
Freitag: 8:30-13:00 Uhr

wfg Wirtschaftsförderung Kreis Soest GmbH